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Bezirksschornsteinfeger

Senator für Inneres und Sport Bremen / KB 167

Be­voll­mäch­te (r) Be­zirks­schorn­stein­fe­ge­rin/Be­zirks­schorn­stein­fe­ger (m/w/d)

Liste aktueller Kehrbezirksausschreibungen
PDF der Ausschreibung

Tätigkeitsprofil:

Zum
30.11.2024
ist in der Freien Hansestadt Bremen der
Kehrbezirk 167 (Anlage 1)

wieder zu besetzen und die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu bestellen.

Grundlage für das Auswahlverfahren sind das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist (SchfHwG), und die Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 4. August 2014 (BremGBl. S. 382), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (BremGBl.S. 434). Zuständige Behörde für die Bestellung ist der Senator für Inneres und Sport.

Unter Berücksichtigung der Altersgrenze wird die Bestellung gemäß § 10 Abs. 1 Satz1 SchfHwG auf sieben Jahre befristet. Auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG zur Altersgrenze wird hingewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 SchfHwG kann eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger grundsätzlich nur für jeweils einen Bezirk bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist gemäß § 9a Abs. 4 SchHwG nach erneuter Ausschreibung möglich.

Die Aufgaben und Tätigkeiten einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers werden insbesondere in den §§ 13 bis 19, 26 SchfHwG beschrieben.

Anforderungsprofil

Anforderungen

Der Senator für Inneres und Sport sucht für die ausgeschriebene Tätigkeit engagierte, verantwortungsbewusste Persönlichkeiten, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:
1. gemäß § 9a Abs. 1 SchfHwG die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,

2. über die zur Erfüllung der Aufgaben einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,

3. die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten und

4. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind (wenn die Muttersprache nicht Deutsch ist, kann der Nachweis in der Regel durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung auf der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzzentrums erbracht werden).

Auswahlentscheidung:

Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern wird nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (§ 9a Abs. 3 SchfHwG) in einem sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren vorgenommen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 4. August 2014 (BremGBl. S. 382)). Hierbei kommt ein gewichtetes Punktesystem anhand von Kriterien, die sich aus den in § 9a Abs. 3 SchfHwG genannten Unterlagen ergeben, zur Anwendung („Kriterienkatalog für das Auswahlverfahren zum/zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in“). Der Kriterienkatalog ist im Internetauftritt des Senators für Inneres und Sport im Ausschreibungsportal für Kehrbezirke veröffentlicht. Dort sind auch die „Erläuterungen für das Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in der Freien Hansestadt Bremen“ veröffentlicht.

Die Entscheidung über die Auswahl an Bewerberinnen und Bewerbern wird vorrangig auf der Grundlage der eingesandten Unterlagen getroffen. Lässt sich bei zwei oder mehr Bewerberinnen und Bewerbern wegen Punktegleichheit keine eindeutige Entscheidung treffen, ob die Bewerbung erfolgreich ist, wird mit den betroffenen Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich ein Bewerbungsgespräch geführt, dessen Ergebnis dann ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung ist. Dies gilt gegebenenfalls auch in einem etwaigen Nachrückverfahren.

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